ErwGr. 61

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein und ist sie der Ansicht, dass die EUStA ihre Zuständigkeit nicht ausüben könnte, so unterrichtet sie die EUStA hiervon, damit diese beurteilen kann, ob sie die Zuständigkeit ausüben sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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