ErwGr. 8

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Am 3. April 2017 haben Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Zypern dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA begründen möchten. Daher gilt gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 329 Absatz 1 AEUV als erteilt und finden die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit ab dem 3. April 2017 Anwendung. Außerdem haben mit Schreiben vom 19. April 2017, 1. Juni 2017, 9. Juni 2017 bzw. 22. Juni 2017 Lettland, Estland, Österreich und Italien den Wunsch bekundet, sich an der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit zu beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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