ErwGr. 81

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips sollten die Ermittlungen der EUStA in der Regel zur Strafverfolgung vor den zuständigen nationalen Gerichten führen, wenn ausreichend Beweise vorliegen und der Strafverfolgung keine rechtlichen Gründe entgegenstehen oder wenn kein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren angewandt wird. Die Gründe für die Einstellung eines Verfahrens sind in dieser Verordnung erschöpfend festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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