Art. 3

REG_2017_1954 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens 15 Monate nach der Annahme der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 genannten weiteren technischen Spezifikationen an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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