Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2017_1970 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Unterdivision“ bezeichnet eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (6);
2.„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) bezeichnet die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;
3.„Quote“ bezeichnet ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
4.„Freizeitfischerei“ bezeichnet nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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