ErwGr. 7

REG_2017_1970 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

Bezüglich des westlichen Ostseedorsches sind weitere Abhilfemaßnahmen erforderlich. Durch die Beibehaltung der derzeit geltenden achtwöchigen Schonzeit könnten auch weiterhin Ansammlungen von laichendem Dorsch geschützt werden. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge trägt die Freizeitfischerei auf den westlichen Ostseedorsch erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands bei. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustands dieses Bestands ist es angebracht, bestimmte derzeit geltende Maßnahmen für die Freizeitfischerei aufrechtzuerhalten. Es sollte eine tägliche Fangbegrenzung je Fischer gelten, die während der Laichzeit restriktiver sein sollte. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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