ErwGr. 8

REG_2017_1972 · zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/182/EG der Kommission

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht über ihre Aktivitäten zur TSE-Überwachung vorlegen. In Anhang III Kapitel B Teil I Abschnitt A der genannten Verordnung sind die Angaben festgelegt, die die Mitgliedstaaten — durch regelmäßige Einspeisung in die TSE-Datenbank der EU und/oder durch Aufnahme in den Jahresbericht — in ihrem Jahresbericht machen müssen. Gemäß Teil II des genannten Kapitels analysiert die EFSA die von den Mitgliedstaaten in ihrem Jahresbericht gemachten Angaben und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von TSE in der Union. Die Anforderungen an die Berichterstattung bezüglich des dreijährigen CWD-Überwachungsprogramms sollten in Anhang III Kapitel B Teil I Abschnitt A festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Programms gewonnenen Daten von den betreffenden Mitgliedstaaten in die TSE-Datenbank der EU eingespeist werden und somit ihre Analyse und Aufnahme in den zusammenfassenden Jahresbericht der EU zur TSE-Überwachung ermöglicht wird, der gemäß Teil II des genannten Kapitels von der EFSA zu erstellen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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