Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Artikel 3 bis 6, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und i sowie die Artikel 14a bis 19, Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 und die Artikel 21 und Artikel 21a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung ‚EuVECA‘ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“
2.
Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) zum Zeitpunkt der Erstinvestition des qualifizierten Risikokapitalfonds in dieses Unternehmen eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt: — das Unternehmen ist nicht an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 21 und 22 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zum Handel zugelassen und beschäftigt bis zu 499 Personen; — bei dem Unternehmen handelt es sich um ein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/65/EU, das an einem KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der genannten Richtlinie notiert ist.
(*1) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“;" b) Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält;“; c) Buchstabe m erhält folgende Fassung: „m) ‚zuständige Behörde‘: i) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU; ii) in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwalter die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU; iii) in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds errichtet wurde;“; d) Der folgende Buchstabe wird angefügt: „n) ‚zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats‘ die Behörde eines anderen Mitgliedstaats als dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds vertrieben wird;“.
3.
Artikel 7 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) ihre Anleger fair behandeln.
Dies schließt nicht aus, dass private Anleger günstiger behandelt werden dürfen als öffentliche Anleger, sofern diese Behandlung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (*2) der Kommission, vereinbar ist und in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds offengelegt ist; (*2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.
Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 187 vom 26.6.2014, S. 1).“."
4.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sowohl intern verwaltete qualifizierte Risikokapitalfonds als auch externe Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds müssen über ein Anfangskapital von 50 000 EUR verfügen.“; b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(3) Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Achtel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Verwalters anpassen.
Hat der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seine Tätigkeit weniger als ein Geschäftsjahr ausgeübt, so beträgt die Anforderung ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten, sofern nicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Anpassung dieses Plans verlangt.
(4)Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds 250 000 000 EUR, so bringt der Verwalter zusätzliche Eigenmittel ein.
Diese zusätzlichen Eigenmittel entsprechen 0,02 % des Betrages, um den der Gesamtwert der qualifizierten Risikokapitalfonds 250 000 000 EUR übersteigt.
(5)Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann dem Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds gestatten, bis zu 50 % der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Eigenmittel nicht einzubringen, wenn dieser Verwalter über eine Garantie in derselben Höhe verfügt, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, oder in einem Drittland, in dem es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den im Unionsrecht festgelegten Aufsichtsvorschriften gleichwertig sind.
(6)Die Eigenmittel werden in liquide Vermögenswerte oder in Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können, und keine spekulativen Positionen enthalten.“
5.
In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt alle gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen der zuständigen Behörde jedes betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds und der zuständigen Behörde jedes betreffenden Aufnahmemitgliedstaats sowie der ESMA rechtzeitig zur Verfügung, und zwar nach Maßgabe der in Artikel 22 genannten Verfahren.“
6.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Risikokapitalfonds erforderlich sind;“.
7.
Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen. b) Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen. c) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(4) Die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem er alle in Absatz 1 genannten Informationen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis ob er als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds registriert worden ist.
(5)Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds betrifft, eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.
(6)Ein in diesem Artikel genannter Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit den Bedingungen für seine ursprüngliche Registrierung gemäß diesem Artikel, und zwar bevor eine solche Änderung zum Tragen kommt.
Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen zu verhängen oder die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 abzulehnen, so hat sie den Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung von diesen Änderungen davon in Kenntnis zu setzen.
Die zuständige Behörde kann diese Frist um maximal einen Monat verlängern, sofern sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach entsprechender Benachrichtigung des Verwalters des qualifizierten Risikokapitalfonds für erforderlich hält.
Die Änderungen dürfen durchgeführt werden, sofern sich die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweiligen Beurteilungsfrist gegen die Änderungen ausspricht.
(7)Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Angaben, die in dem Registrierungsantrag gegenüber den zuständigen Behörden zu machen sind, näher festzulegen sowie um die in Absatz 2 genannten Bedingungen näher festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
(8)Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 im Registrierungsantrag den zuständigen Behörden zu übermittelnden Angaben sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(9)Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.“
8.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 14a (1) Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Risikokapitalfonds, für den sie die Bezeichnung ‚EuVECA‘ verwenden wollen.
(2)Der in Absatz 1 genannte Registrierungsantrag wird an die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde gerichtet und umfasst Folgendes: a) die Anlagebedingungen oder die Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds; b) Angaben zur Identität der Verwahrstelle; c) die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Informationen; d) eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen die in Absatz 1 genannten Verwalter qualifizierte Risikokapitalfonds errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i getroffen wurden.
(3)Stimmen die für einen qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht überein, so ersucht die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Informationen darüber, ob der qualifizierte Risikokapitalfonds unter den Geltungsbereich der Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.
Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auch um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Unterlagen ersuchen.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats antwortet binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens der für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständigen Behörde.
(4)Die in Absatz 1 genannten Verwalter sind nicht verpflichtet, Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, die sie bereits gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung gestellt haben.
(5)Nachdem die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde die nach Absatz 2 übermittelten Unterlagen überprüft und jegliche in Absatz 3 genannten Klärungen und Auskünfte erhalten hat, registriert sie jeden Fonds als qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern der Verwalter des Fonds die in Artikel 14 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.
(6)Die für einen qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem dieser alle in Absatz 2 genannten Unterlagen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob der Fonds als qualifizierter Risikokapitalfonds registriert worden ist.
(7)Die gemäß diesem Artikel vorgenommene Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds unter der Bezeichnung ‚EuVECA‘ in der gesamten Union.
(8)Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die nach Absatz 2 den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen näher festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
(9)Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(10)Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.
Artikel 14b Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 14 genannten Verwalters oder eines in Artikel 14a genannten Fonds begründet und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt wird und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann.
Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds alle erforderlichen Angaben gemacht hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle im nationalen Recht vorgesehenen, vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe ausschöpfen muss, bevor er von dem oben genannten Recht auf Anfechtung Gebrauch machen kann.“
9.
Artikel 16 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA unverzüglich jede Registrierung oder Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register, jede Hinzufügung oder Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem Register und jede Hinzufügung oder Streichung von Mitgliedstaaten auf bzw. von der Liste mit, in denen ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Fonds zu vertreiben beabsichtigt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 unterrichtet die für einen gemäß Artikel 14a registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie die ESMA über jede Hinzufügung oder Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem Register oder über jede Hinzufügung oder Streichung in der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds diesen Fonds zu vertreiben beabsichtigt.
(2)Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.
Zu solchen Anforderungen oder Verwaltungsverfahren gehören auch Gebühren und andere Abgaben.“
10.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a (1) Im Hinblick auf die Organisation und Durchführung von vergleichenden Analysen gemäß Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 14a Absatz 10 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder — falls davon abweichend — die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde dafür Sorge, dass die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 und Artikel 14a Absatz 2 genannten endgültigen Angaben, auf deren Grundlage die Registrierung gestattet wurde, rechtzeitig nach der Registrierung der ESMA zur Verfügung gestellt werden.
Die Angaben werden im Wege der in Artikel 22 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt.
(2)Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die gemäß Absatz 1 der ESMA zur Verfügung zu stellenden Angaben näher festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
(3)Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in Absatz 1 vorgesehene Übermittlung von Informationen an die ESMA festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
11.
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 (1) Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds, die die Bezeichnung ‚EuVECA‘ verwenden, und die qualifizierten Risikokapitalfonds, für die die Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgelistet sind.
(2)Auf ihrer Website stellt die ESMA Links zu den einschlägigen Informationen über die Drittländer zur Verfügung, die die geltende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erfüllen.“
12.
In Artikel 18 werden folgende Absätze eingefügt: „(1a) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dafür verantwortlich, die Einhaltung und die Angemessenheit der Vorkehrungen und der Organisation des Verwalters so zu überwachen, dass dieser Verwalter in der Lage ist, den Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Errichtung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds nachzukommen.
(1b)In Bezug auf einen qualifizierten Risikokapitalfonds, der von einem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter verwaltet wird, ist die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der qualifizierte Risikokapitalfonds den Bestimmungen von Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und i entspricht.
Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde ist auch dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der Fonds den Anforderungen entspricht, die sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds ergeben.“
13.
In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der Verfahren im Zusammenhang mit den von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen zu verbessern.“
14.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird „16.
Mai 2015“ durch „2.
März 2020“ ersetzt; b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Verwalter müssen diese Verordnung zu jedem Zeitpunkt einhalten und haften für jeden Verstoß gegen diese Verordnung einschließlich der sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergebenden Schäden und Verluste.
Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter müssen die Richtlinie 2011/61/EU zu jedem Zeitpunkt einhalten.
Sie haben die Befolgung dieser Verordnung sicherzustellen und unterliegen der Haftung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU.
Die genannten Verwalter haften auch für Schäden und Verluste, die sich aus dem Verstoß gegen diese Verordnung ergeben.“
15.
Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständige Behörde ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2, sofern anwendbar, wenn ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds“; ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Bezeichnung ‚EuVECA‘ verwendet, ohne gemäß Artikel 14 registriert zu sein, oder der qualifizierte Risikokapitalfonds nicht gemäß Artikel 14a registriert ist;“; iii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 oder Artikel 14a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;“; b) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(2) In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls a) Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie wenn anwendbar die Artikel 12 bis 14a einhält; b) ein Verbot für den Verwalter des betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds, die Bezeichnung ‚EuVECA‘ zu verwenden, und streicht diesen Verwalter oder den betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.
(3)Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde unterrichtet jede andere relevante zuständige Behörde, die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d sowie die ESMA unverzüglich über die Streichung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder die Streichung eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.
(4)Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung ‚EuVECA‘ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Die zuständige Behörde je nach Sachlage des Herkunftsmitgliedstaats oder des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn sie eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme hat, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds einen Verstoß nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis i begangen hat.
Die ESMA darf unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Empfehlungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 abgeben, in denen die betroffenen zuständigen Behörden aufgefordert werden, Maßnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen oder von solchen Maßnahmen abzusehen.“
16.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse, darunter auch die Befugnisse im Zusammenhang mit Sanktionen, sind auch im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Verwalter wahrzunehmen.“
17.
Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a wird „22.
Juli 2017“ durch „2.
März 2022“ ersetzt. b) Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Zeitgleich mit der in Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Überprüfung prüft die Kommission insbesondere in Bezug auf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie registrierte Verwalter, a) die Verwaltung von qualifizierten Risikokapitalfonds und die Frage, ob es angezeigt ist, Änderungen am Rechtsrahmen vorzunehmen, einschließlich der Möglichkeit eines Verwaltungspasses, und b) die Eignung der Definition des Vertriebs für qualifizierte Risikokapitalfonds und die Auswirkung, die diese Definition und ihre unterschiedlichen nationalen Auslegungen auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von qualifizierten Risikokapitalfonds und auf den grenzüberschreitenden Vertrieb solcher Fonds.
Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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