Art. 15b

REG_2017_1991 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Ablehnung der Registrierung eines in Artikel 15 genannten Verwalters oder eines in Artikel 15a genannten Fonds begründet werden muss und den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt werden muss und vor einer nationalen gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen Instanz angefochten werden kann. Dieses Recht auf Anfechtung findet auch im Hinblick auf die Registrierung Anwendung, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verwalter alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, keine Entscheidung über eine Registrierung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass ein Verwalter alle vorgeschalteten Verwaltungsrechtsbehelfe nach nationalem Recht ausschöpfen muss, bevor er von diesem Rechtsbehelf Gebrauch machen kann.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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