Art. 3

REG_2017_1991 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2018.
Artikel 10 Absätze 2 bis 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU ) Nr. 345/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung sowie Artikel 11 Absätze 2 bis 6 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU ) Nr. 346/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten nicht für Verwalter in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum die zum 1. März 2018 bestehen, für die Laufzeit dieser Fonds, die zu diesem Zeitpunkt bestehen bleiben. Diese Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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