ErwGr. 16

REG_2017_1991 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Um etwaige Marktstörungen zu vermeiden, ist es notwendig, die derzeitigen Verwalter von bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum während der Laufzeit der jeweiligen Fonds von den Eigenmittelvorschriften dieser Verordnung auszunehmen. Die Verwalter sollten jedoch sicherstellen, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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