Anhang V – TECHNISCHE MINDESTSTANDARDS FÜR SCHUTZMASSNAHMEN

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Schutzmaßnahme Beschreibung Spezifikation
Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung Kein Ausbringen zwischen nautischer Morgen- und Abenddämmerung. Deckbeleuchtung muss so gering wie möglich bleiben. Die nautische Abend- und die nautische Morgendämmerung werden nach den Angaben für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs bestimmt. Die minimale Deckbeleuchtung darf nicht gegen die Mindeststandards für Sicherheit und Schifffahrt verstoßen.
Vogelscheuchlei-nen (Tori-Leinen) Während des Ausbringens von Langleinen müssen Vogelscheuchleinen eingesetzt werden, um Vögel von der Annäherung an die Mundschnur abzuhalten. Für Schiffe von 35 m Länge oder mehr: — Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen. Soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. großer Seevogelaktivität eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchleine verwenden; die beiden Tori-Leinen sollten gleichzeitig jeweils auf einer Seite der ausgebrachten Leine eingesetzt werden. — Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 100 m über der Wasseroberfläche befinden. — Die verwendeten langen Scheuchbänder müssen lang genug sein, um bei ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche zu berühren. — Der Abstand zwischen den langen Scheuchbändern darf nicht mehr als 5 m betragen. Für Schiffe unter 35 m Länge: — Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen. — Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 75 m über der Wasseroberfläche befinden. — Es müssen lange und/oder kurze (aber mindestens 1 m lange) Scheuchbänder verwendet und in folgenden Abständen angebracht werden: — kurz: Abstände von nicht mehr als 2 m; — lang: Abstände von nicht mehr als 5 m auf den ersten 55 m der Vogelscheuchleine. Weitere Leitlinien für die Konstruktion und den Einsatz von Vogelscheuchleinen sind in den untenstehenden ergänzenden Leitlinien für Konstruktion und Einsatz von Tori-Leinen enthalten.
— Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen. Soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. großer Seevogelaktivität eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchleine verwenden; die beiden Tori-Leinen sollten gleichzeitig jeweils auf einer Seite der ausgebrachten Leine eingesetzt werden.
— Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 100 m über der Wasseroberfläche befinden.
— Die verwendeten langen Scheuchbänder müssen lang genug sein, um bei ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche zu berühren.
— Der Abstand zwischen den langen Scheuchbändern darf nicht mehr als 5 m betragen.
— Mindestens eine Vogelscheuchleine ist einzusetzen.
— Die Vogelscheuchleine muss sich auf einer Länge von mindestens 75 m über der Wasseroberfläche befinden.
— Es müssen lange und/oder kurze (aber mindestens 1 m lange) Scheuchbänder verwendet und in folgenden Abständen angebracht werden: — kurz: Abstände von nicht mehr als 2 m; — lang: Abstände von nicht mehr als 5 m auf den ersten 55 m der Vogelscheuchleine.
— kurz: Abstände von nicht mehr als 2 m;
— lang: Abstände von nicht mehr als 5 m auf den ersten 55 m der Vogelscheuchleine.
Beschweren der Leinen Vor dem Ausbringen an der Mundschnur einzusetzende Gewichte bis zu 1 m vom Haken über 45 g Gesamtgewicht oder bis zu 3,5 m vom Haken über 60 g Gesamtgewicht oder bis zu 4 m vom Haken über 98 g Gesamtgewicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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