Art. 3 – Ziele und aufsichtsrechtliche Aspekte

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Die Ziele der vorliegenden Verordnung bestehen darin, a) einen wirksamen Wettbewerb, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz in Regelreservemärkten zu fördern; b) die Effizienz des Systemausgleichs und der europäischen und nationalen Regelreservemärkte zu erhöhen; c) die Integration der Regelreservemärkte zu unterstützen und Möglichkeiten zum Austausch von Regelreserve zu fördern und gleichzeitig zur Betriebssicherheit beizutragen; d) zu einem effizienten langfristigen Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und des Stromsektors in der Union beizutragen und gleichzeitig eine effiziente und einheitliche Funktionsweise der Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte zu unterstützen; e) sicherzustellen, dass die Beschaffung von Regelreserve auf faire, objektive, transparente und marktbasierte Weise erfolgt, zu keinen unzulässigen Markteintrittsbarrieren führt und die Liquidität der Regelreservemärkte fördert, und dabei unverhältnismäßige Verzerrungen des Elektrizitätsbinnenmarkts zu vermeiden; f) die Einbeziehung der Laststeuerung einschließlich aggregierter Anlagen und der Energiespeicherung zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass für sie im Wettbewerb mit anderen Regelreserven die gleichen Bedingungen gelten und dass sie, wenn Leistungen für eine einzelne Verbrauchsanlage erbracht werden, erforderlichenfalls unabhängig erfolgen kann; g) die Einbeziehung erneuerbarer Energien zu erleichtern und zur Erreichung des Ziels der Europäischen Union für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beizutragen.
(2)Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Regulierungsbehörden und die Netzbetreiber a) die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit anwenden, b) für Transparenz sorgen, c) den Grundsatz der Optimierung zwischen höchster Gesamteffizienz und geringsten Gesamtkosten für alle Beteiligten anwenden, d) dafür sorgen, dass die ÜNB weitestmöglich marktbasierte Mechanismen nutzen, um die Systemsicherheit und Stabilität zu gewährleisten, e) sicherstellen, dass die Entwicklung der Terminmärkte sowie der Day-Ahead- und Intraday-Märkte nicht beeinträchtigt wird, f) die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten, g) die relevanten VNB konsultieren und möglichen Auswirkungen auf deren Netze Rechnung tragen, h) vereinbarte europäische Normen und technische Spezifikationen berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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