Art. 54 – Berechnung von Bilanzkreisabweichungen

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Jeder ÜNB berechnet innerhalb seines Fahrplangebiets oder seiner Fahrplangebiete bei Bedarf die Endposition, das zugewiesene Volumen, die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen und die Bilanzkreisabweichung a) für jeden Bilanzkreis eines Bilanzkreisverantwortlichen; b) für jedes Bilanzkreisabrechnungszeitintervall; c) für jedes Bilanzkreisabweichungsgebiet.
(2)Das Bilanzkreisabweichungsgebiet muss dem Fahrplangebiet entsprechen, außer im Falle eines zentralen Dispatch-Modells, bei dem das Bilanzkreisabweichungsgebiet einem Teil des Fahrplangebiets entsprechen kann.
(3)Bis zur Umsetzung des Vorschlags gemäß Artikel 52 Absatz 2 berechnet jeder ÜNB die Endposition eines Bilanzkreisverantwortlichen nach einer der folgenden Methoden: a) Der Bilanzkreisverantwortliche hat eine einzige Endposition, die der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden Handel und für den regelzoneninternen Handel entspricht; b) der Bilanzkreisverantwortliche hat zwei Endpositionen: In diesem Fall entspricht die erste Endposition der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und die zweite der Summe seiner Fahrpläne für den regelzonenüberschreitenden und den regelzoneninternen Handel im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch; c) in einem zentralen Dispatch-Modell kann ein Bilanzkreisverantwortlicher mehrere Endpositionen je Bilanzkreisabweichungsgebiet haben, die den Erzeugungsfahrplänen von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung oder den Verbrauchsfahrplänen von Verbrauchsanlagen entsprechen.
(4)Jeder ÜNB entwickelt die Bestimmungen für a) die Berechnung der Endposition; b) die Ermittlung des zugewiesenen Volumens; c) die Ermittlung der Anpassung der Bilanzkreisabweichung gemäß Artikel 49; d) die Berechnung der Bilanzkreisabweichung; e) das Ersuchen eines Bilanzkreisverantwortlichen um Neuberechnung der Bilanzkreisabweichung.
(5)Für Bilanzkreisverantwortliche, die keine Einspeisungen oder Entnahmen aufweisen, wird kein zugeordnetes Volumen berechnet.
(6)Bei der Angabe einer Bilanzkreisabweichung ist die Höhe und Richtung der Abrechnungstransaktion zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem ÜNB anzugeben; eine Bilanzkreisabweichung kann entweder a) negativ sein, was einem Defizit des Bilanzkreisverantwortlichen entspricht, b) oder positiv, was einem Überschuss des Bilanzkreisverantwortlichen entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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