Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission (8), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1222, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/631, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission (9), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1447, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1719 und Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1485.
Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.„Anbieter von Systemdienstleistungen zur Vermeidung der Störungsausweitung“ bezeichnet eine Rechtsperson, die gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, eine Dienstleistung zu erbringen, die zu einer oder mehreren Maßnahmen des Systemschutzplans beiträgt;
2.„Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau“ bezeichnet eine Rechtsperson, die gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist, eine Dienstleistung zu erbringen, die zu einer oder mehreren Maßnahmen des Netzwiederaufbauplans beiträgt;
3.„vorrangiger signifikanter Netznutzer“ bezeichnet einen signifikanten Netznutzer, für den hinsichtlich der Netztrennung und der Wiederherstellung der Energieversorgung besondere Bedingungen gelten;
4.„Netto-Last“ bezeichnet den meist in Kilowatt (kW) oder Megawatt (MW) angegebenen Netto-Wert der Wirkleistung an einem bestimmten Punkt des Netzes (Last abzüglich Erzeugung), der für einen bestimmten Zeitpunkt oder als Durchschnittswert über einen bestimmten Zeitraum berechnet wird;
5.„Netzwiederaufbauplan“ bezeichnet alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Netz in den Normalzustand zurückzuführen;
6.„Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet die Wiederzuschaltung der Stromerzeugung und der Last mit dem Ziel, getrennte Netzteile wieder mit Energie zu versorgen;
7.„Top-down-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet eine Strategie, bei der die Unterstützung anderer ÜNB erforderlich ist, um Teile des Netzes wieder mit Energie zu versorgen;
8.„Bottom-up-Strategie zur Wiederherstellung der Energieversorgung“ bezeichnet eine Strategie, bei der die Energieversorgung eines Teils des Netzes eines ÜNB ohne Unterstützung anderer ÜNB wiederhergestellt werden kann;
9.„Resynchronisation“ bezeichnet die Parallelschaltung und Wiederherstellung der Verbindung zweier synchronisierter Regionen am Synchronisationspunkt;
10.„Frequenzkoordinator“ bezeichnet den ÜNB, der benannt und damit beauftragt wurde, die Netzfrequenz innerhalb einer synchronisierten Region oder eines Synchrongebietes wieder auf ihren Nennwert zu bringen;
11.„synchronisierte Region“ bezeichnet den Teil eines Synchrongebietes, in dem ÜNB mit verbundenen Netzen und einer gemeinsamen Netzfrequenz tätig sind, und der nicht mit dem übrigen Synchrongebiet synchronisiert ist;
12.„Synchronisationskoordinator“ bezeichnet den ÜNB, der benannt und damit beauftragt wurde, zwei synchronisierte Regionen wieder miteinander zu synchronisieren;
13.„Synchronisationspunkt“ bezeichnet das Gerät zur Verbindung zweier synchronisierter Regionen, üblicherweise einen Leistungsschalter.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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