Art. 39 – Bestimmungen für die Abrechnung im Falle einer Aussetzung von Marktaktivitäten

REG_2017_2196 · zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

(1)Bis 18. Dezember 2018 entwickelt jeder ÜNB einen Vorschlag für Bestimmungen für die Abrechnung der Ausgleichsenergie sowie für die Abrechnung von Regelleistung und Regelarbeit, die für Abrechnungszeiträume gelten, in denen die Marktaktivitäten ausgesetzt wurden. Der ÜNB kann dieselben Bestimmungen wie für den normalen Betrieb vorschlagen. Der ÜNB veröffentlicht die Bestimmungen nach der Genehmigung durch die relevante Regulierungsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/72/EG auf seiner Website. Ein ÜNB kann seine Aufgaben im Rahmen des vorliegenden Artikels an einen oder mehrere Dritte delegieren, sofern dieser Dritte die jeweilige Aufgabe mindestens so wirksam ausführen kann wie der/die ÜNB. Ein Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine Regulierungsbehörde kann die in diesem Artikel genannten Aufgaben einem oder mehreren Dritten zuweisen, sofern dieser Dritte die jeweilige Aufgabe mindestens so wirksam ausführen kann wie der/die ÜNB.
(2)Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen die Abrechnung des ÜNB mit etwaigen Dritten, mit Bilanzkreisverantwortlichen und mit den Regelreserveanbietern umfassen.
(3)Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen a) die finanzielle Neutralität jedes ÜNB und jedes relevanten Dritten gemäß Absatz 1 gewährleisten; b) eine Verzerrung von Anreizen sowie kontraproduktive Anreize für Bilanzkreisverantwortliche, Regelreserveanbieter und ÜNB vermeiden; c) Anreize für Bilanzkreisverantwortliche enthalten, ihren Bilanzkreis auszugleichen oder die Systembilanz zu stützen; d) finanzielle Sanktionen für Bilanzkreisverantwortliche und Regelreserveanbieter aufgrund der Durchführung der vom ÜNB angeforderten Maßnahmen vermeiden; e) ÜNB davon abhalten, Marktaktivitäten auszusetzen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, und Anreize für ÜNB enthalten, die Marktaktivitäten so bald wie möglich wiederaufzunehmen, und f) Anreize für Regelreserveanbieter enthalten, dem anschließenden ÜNB, der die Wiederstellung des Normalzustands des Netzes unterstützt, Dienstleistungen anzubieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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