Art. 7 – Öffentliche Konsultation

REG_2017_2196 · zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

(1)Die relevanten ÜNB konsultieren die einzelnen Interessengruppen, einschließlich der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, zu Vorschlägen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, e, f und g einer Genehmigung bedürfen. Die Konsultation dauert mindestens einen Monat.
(2)Die relevanten ÜNB berücksichtigen die bei der Konsultation geäußerten Ansichten der Interessengruppen in angemessener Weise, bevor sie den Vorschlagsentwurf vorlegen. In jedem Fall müssen sie auf stichhaltige Weise begründen, warum sie die Ansichten der Interessengruppen berücksichtigt haben oder nicht, und diese Begründung rechtzeitig — vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vorschlags — veröffentlichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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