Art. 1

REG_2017_2212 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1.Folgender Absatz wird eingefügt: „(2aa) Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbote gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, die Finanzmittel oder die Finanzhilfen beziehen sich auf Hydrazin, das für folgende Zwecke bestimmt ist: a) Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5 000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder b) Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.“
2.Absatz 2b erhält folgende Fassung: „2b) Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben. Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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