Art. 2

REG_2017_2279 · zur Änderung der Anhänge II, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln

1.Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 1. Januar 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2018 galten, gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
2.Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 1. Januar 2020 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 2018 galten, gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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