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REG_2017_2279 · zur Änderung der Anhänge II, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln

In einer wachsenden Zahl von Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Höchstgehalte für Zusatzstoffe in Einzel- und Mischfuttermitteln festgelegt, für die bis dahin keine solchen Werte festgesetzt wurden, während für andere das Konzept eines empfohlenen Höchstgehalts eines Zusatzstoffes in Alleinfuttermittel neu eingeführt wurde. Außerdem kann die Technologie der Futtermittelherstellung zu einer Verringerung der Zusatzstoffmengen führen, etwa von Vitaminen, die unter Umständen auch von Natur aus im Endprodukt vorhanden sind. Das kann in der Praxis zu Unsicherheiten führen, wenn der Futtermittelhersteller die zugesetzte Menge angeben muss, die Aufsichtsbehörde aber nur die Menge im Endprodukt analysieren und überprüfen kann. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine ausgewogene, angemessene und sinnvolle Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln zu gewährleisten, sollten die Anhänge VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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