Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 91 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 329 978 401 458 EUR zu Preisen von 2011; 325 938 694 233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4 039 707 225 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.“
2.Artikel 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ belaufen sich auf 96,09 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 317 103 114 309 EUR) und werden wie folgt zugewiesen: a) 48,64 % (d. h. insgesamt 160 498 028 177 EUR) für weniger entwickelte Regionen; b) 10,19 % (d. h. insgesamt 33 621 675 154 EUR) für Übergangsregionen; c) 15,43 % (d. h. insgesamt 50 914 723 304 EUR) für stärker entwickelte Regionen; d) 20,01 % (d. h. insgesamt 66 029 882 135 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden; e) 0,42 % (d. h. insgesamt 1 378 882 914 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 4 039 707 225 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 4 039 707 225 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.“ c) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 2,69 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d. h. insgesamt 8 865 148 841 EUR).“
3.Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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