ErwGr. 5

REG_2017_2321 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern

Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers und Herstellers berechnet. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte direkte oder indirekte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. Es können auch Inlandskosten verwendet werden, allerdings nur sofern anhand zutreffender und geeigneter Beweise positiv festgestellt wird, dass sie nicht verzerrt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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