ErwGr. 6

REG_2017_237 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Damit gewährleistet ist, dass Haarfärbemittel sicher für die menschliche Gesundheit sind, sollten unter Berücksichtigung der abschließenden Gutachten des SCCS bezüglich ihrer Sicherheit Höchstkonzentrationen für zehn bewertete Haarfärbestoffe festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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