ErwGr. 4

REG_2017_238 · zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Die Anwendung der neuen Höchstkonzentration sollte erst nach einer gewissen Zeit in Kraft treten, damit die Industrie die Formulierungen ihrer Produkte in der erforderlichen Weise anpassen kann. Insbesondere sollte Unternehmen eine Frist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt werden, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um konforme Produkte in Verkehr zu bringen und die Bereitstellung nicht konformer Produkte, die der neuen Höchstkonzentration nicht entsprechen, auf dem Markt einzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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