Art. 2 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Kommission erlässt bis zum 30.
Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(4)Bis zum 1.
Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des gemäß Absatz 3 festgelegten Anpassungssatzes erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“
2.
Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31.
Januar des Jahres n + 4 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.“
3.
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Beträge, die nach den Artikeln 40, 52 und 54 sowie, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL, nach Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 51 dem Haushalt der Union zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;“.
4.
Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, zwischen 100 EUR und 250 EUR liegt und der betreffende Mitgliedstaat nach nationalem Recht für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzuziehenden Betrag liegt;“.
5.
In Artikel 63 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Betrifft die Nichterfüllung Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so wird der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere der Nichterfüllung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt.
Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs ist nur bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.“
6.
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass a) landwirtschaftliche Parzellen mit einer Fläche von bis zu 0,1 ha, für die keine Zahlung beantragt wurde, nicht angegeben werden müssen, sofern die Flächensumme dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet, und/oder sie können beschließen, dass ein Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, seine landwirtschaftlichen Parzellen nicht angeben muss, wenn die Gesamtfläche dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet.
In allen Fällen muss der Betriebsinhaber in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und auf Aufforderung der zuständigen Behörden die Lage der betreffenden Parzellen angeben; b) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen, die landwirtschaftlichen Parzellen, für die keine Zahlung beantragt wurde, nicht angeben müssen, es sei denn, dies ist für die Zwecke sonstiger Beihilfen oder Förderungen erforderlich.“
7.
Artikel 75 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten a) vor dem 1.
Dezember und frühestens ab dem 16.
Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen zahlen; b) vor dem 1.
Dezember Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 zahlen.
Bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gelten die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die ab dem Antragsjahr 2019 eingereicht werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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