ErwGr. 12

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor nur Ausgaben förderfähig, die nach Einreichung eines Antrags angefallen sind. Für den Fall, dass eine Investition mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder mit einer erheblichen und plötzlichen Veränderung der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region zusammenhängt, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren Programmen vorzusehen, dass nach dem Eintritt des Ereignisses angefallene Ausgaben förderfähig sind, um eine flexible und zeitnahe Reaktion auf derartige Ereignisse zu gewährleisten. Um Notfallmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf Ereignisse der letzten Jahre durchgeführt werden, wirksam unterstützten zu können, sollte diese Möglichkeit ab dem 1. Januar 2016 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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