ErwGr. 57

REG_2017_2393 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

Die Erfahrungen mit der Anwendung des Artikels 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben gezeigt, dass es umständlich und ressourcenintensiv ist, zur Handhabung einfacher mathematischer Prozesse im Zusammenhang mit der Zuteilung von Kontingenten Durchführungsrechtsakte erlassen zu müssen, ohne dass damit besondere Vorteile einhergingen. Die Kommission hat hier überhaupt keinen Ermessensspielraum, da die entsprechende Formel bereits durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (11) festgelegt ist. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und Vereinfachung des Verfahrens sollte festgelegt werden, dass die Kommission die Ergebnisse der Zuteilung der Zollkontingente in angemessener Weise im Internet veröffentlicht. Außerdem sollte eine besondere Bestimmung enthalten sein, nach der die Mitgliedstaaten Lizenzen erst nach der Veröffentlichung der Zuteilung durch die Kommission erteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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