Art. 473a – Einführung des IFRS 9

REG_2017_2395 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite

(1)Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphase gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen: a) Institute, die ihre Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, welche nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden; b) Institute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards vornehmen, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommen wurden; c) Institute, die die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten im Einklang mit Rechnungslegungsstandards gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vornehmen und die ein Modell für erwartete Kreditverluste verwenden, das mit demjenigen identisch ist, das bei den nach dem in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 festgelegten Verfahren angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards verwendet wird.
Der Betrag gemäß Unterabsatz 1 wird als Summe der folgenden Beträge berechnet: a) für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABSA): wobei A2,SA = der nach Absatz 2 berechnete Betrag; A4,SA = der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert; f= der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor; t= Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beträge A2,SA und A4,SA. b) für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, der anhand folgender Formel berechnete Betrag (ABIRB): wobei A2,IRB = der nach Absatz 2 berechnete Betrag, der nach Absatz 5 Buchstabe a angepasst wurde; A4,IRB = der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert, die nach Absatz 5 Buchstaben b und c angepasst wurden; f= der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor; t= Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beträge A2,IRB und A4,IRB.
(2)Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge A2,SA und A2,IRB jeweils als den höheren der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Beträge getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen.: a) Null; b) der Betrag, berechnet nach Ziffer i, abzüglich des nach Ziffer ii berechneten Betrags: i) die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des IFRS 9 gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008der Kommission („Anhang zu IFRS 9“) ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, zum 1.
Januar 2018 oder am Tag der ersten Anwendung des IFRS 9; ii) der Gesamtbetrag der Wertminderungsaufwendungen für als Kredite und Forderungen eingestufte finanzielle Vermögenswerte, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte gemäß IAS 39 Absatz 9 mit Ausnahme von Eigenkapitalinstrumenten und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, ermittelt gemäß den Paragraphen 63, 64, 65, 67, 68 und 70 des IAS 39 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 vom 31.
Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9.
(3)Die Institute berechnen den Betrag, um den der Betrag nach Buchstabe a den Betrag nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes übersteigt getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen: a) Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9 zum Tag der Meldung; b) Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs zu IFRS 9ab dem 1.
Januar 2018 oder am Tag der ersten Anwendung des IFRS 9.
(4)Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Betrag übersteigt, setzen die Institute A4,SA der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,SA gleich Null.
Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b den Betrag für diese Risikopositionen wie in Absatz 3 Buchstabe b festgelegt nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe c übersteigt, setzen die Institute A4,IRB der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,IRB gleich Null.
(5)Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, wenden die Institute die Absätze 2 bis 4 wie folgt an: a) Für die Berechnung von A2,IRB ziehen die Institute von jedem der nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii des vorliegenden Artikels berechneten Beträge die Summe der gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechneten erwarteten Verlustbeträge zum 31.
Dezember 2017 oder am Tag vor dem Tag der ersten Anwendung des IFRS 9 ab.
Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses i Betrags gleich Null.
Ergibt die Berechnung für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Betrag eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert dieses Betrags gleich Null. b) Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A zu IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechnet werden, zum Tag der Meldung.
Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gleich Null. c) Die Institute ersetzen den gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechneten Betrag durch die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, die nach Abschnitt 5.5.3 des Anhangs zu EFRS 9 ermittelt wurden, mit Ausnahme der Wertberichtigung für die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste für finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A zu IFRS 9 ab dem 1.
Januar 2018 oder zum Tag der ersten Anwendung des IFRS 9, abzüglich der Summe der damit zusammenhängenden erwarteten Verlustbeträge für dieselben Risikopositionen, die gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6, und 10 berechnet werden.
Ergibt die Berechnung eine negative Zahl, so setzt das Institut den Wert des Betrags nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels Buchstabe b gleich Null.
(6)Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren: a) 0,95 im Zeitraum vom 1.
Januar 2018 bis zum 31.
Dezember 2018, b) 0,85 im Zeitraum vom 1.
Januar 2019 bis zum 31.
Dezember 2019, c) 0,7 im Zeitraum vom 1.
Januar 2020 bis zum 31.
Dezember 2020, d) 0,5 im Zeitraum vom 1.
Januar 2021 bis zum 31.
Dezember 2021, e) 0,25 im Zeitraum vom 1.
Januar 2022 bis zum 31.
Dezember 2022.
Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1.
Januar 2018, aber vor dem 1.
Januar 2019 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.
Institute, die die in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards am oder 1.
Januar 2019 oder danach anzuwenden beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der ersten Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.
(7)Bezieht ein Institut einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in sein hartes Kernkapital ein, so nimmt es eine Neuberechnung aller Anforderungen nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie 2013/36/EU vor, bei denen einer der folgenden Posten zur Anwendung kommt, ohne die Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die es in sein hartes Kernkapital einbezogen hat, auf diese Posten haben: a) Betrag der latenten Steueransprüche, der nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c vom harten Kernkapital abgezogen wird oder nach Artikel 48 Absatz 4 ein Risikogewicht erhält; b) Risikopositionswert, der gemäß Artikel 111 Absatz 1 ermittelt wird, wobei die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, um die der Risikopositionswert verringert wird, mit dem folgenden Skalierungsfaktor (sf) multipliziert werden: wobei gilt: ABSA = der nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a berechnete Betrag; RASA = der Gesamtbetrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen. c) Betrag der nach Artikel 62 Buchstabe d berechneten Ergänzungskapitalposten.
(8)Während des in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums legen die Institute, die sich entschieden haben, die Übergangsbestimmungen gemäß diesem Artikel anzuwenden, zusätzlich zur Offenlegung der Informationen, die gemäß Teil 8 verlangt wird, die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden.
(9)Ein Institut entscheidet, ob es die im vorliegenden Artikel festgelegte Regelungen während des Übergangszeitraums anwendet, und unterrichtet die zuständige Behörde bis zum 1.
Februar 2018 über seine Entscheidung.
Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine ursprüngliche Entscheidung während der Übergangszeit ein Mal rückgängig machen.
Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.
Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegte Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 4 nicht anzuwenden; in diesem Fall unterrichtet es die zuständige Behörde bis zum 1.
Februar 2018 über seine Entscheidung.
In diesem Fall setzt das Institut den Betrag A4 in Absatz 1 gleich Null.
Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine ursprüngliche Entscheidung während der Übergangszeit ein Mal rückgängig machen Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.
(10)Die EBA gibt nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 30.
Juni 2018 Leitlinien zu den Offenlegungsanforderungen nach diesem Artikel heraus.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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