ErwGr. 1

REG_2017_2395 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS 9 auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Großkredite

Am 24. Juli 2014 veröffentlichte das International Accounting Standards Board den International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente (im Folgenden „IFRS 9“). Der IFRS 9 soll die Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbessern, indem Schwierigkeiten angegangen werden, die während der Finanzkrise in diesem Bereich zutage getreten sind. Insbesondere wird mit dem IFRS 9 dem von den G20 vorgegebenen Ziel Rechnung getragen, sich einem stärker zukunftsorientierten Modell für die Anerkennung erwarteter Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten zuzuwenden. In Bezug auf den Ausweis erwarteter Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten ersetzt der IFRS 9 den internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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