Art. 2 – Übergangsbestimmungen für ausstehende Verbriefungspositionen

REG_2017_2401 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Für Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 5 und Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung an.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet die Bezugnahme auf „Verbriefungen, für die die Wertpapiere emittiert werden“ im Fall von Verbriefungen, für die keine Wertpapiere emittiert wurden, „Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen geschaffen wurden“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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