Art. 261 – Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz (SEC-SA)

REG_2017_2401 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

(1)Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 berechnete Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt: RW = 1 250 % wenn D ≤ KA RW = 12,5 · KSSFA(KA) wenn A ≥ KA wenn A < KA < D dabei ist: D der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt A der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt KA ein gemäß Absatz 2 berechneter Parameter dabei ist: a = – (1/(p · KA)) u = D – KA l = max (A – KA; 0) p = 1 bei Risikopositionen in Verbriefungen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet: dabei ist: KSA die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool W das Verhältnis: a) der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen b) zur Summe des Nominalbetrags aller zugrunde liegenden Risikopositionen. Für diese Zwecke ist eine ausgefallene Risikoposition eine zugrunde liegende Risikoposition, die entweder i) seit mindestens 90 Tagen überfällig ist, ii) einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren unterliegt, iii) einem Zwangsvollstreckungs- oder ähnlichen Verfahren unterliegt, oder iv) den Verbriefungsunterlagen zufolge als ausgefallen anzusehen ist. Kennt ein Institut bei maximal 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, kann es den SEC-SA anwenden, sofern es bei der Berechnung von KA die folgende Anpassung vornimmt. Kennt das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, muss die Position in der Verbriefung mit 1 250 % risikogewichtet werden.
(3)Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats zur Absicherung gegen Marktrisiken, einschließlich Zins- oder Währungsrisiken, kann das Institut diesem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht. Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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