Art. 270 – Vorrangige Positionen bei KMU-Verbriefungen

REG_2017_2401 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge bei einer Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 bzw. 264 berechnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Verbriefung erfüllt, sofern anwendbar, die in Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen für STS-Verbriefungen mit Ausnahme der in Artikel 20 Absätze 1 bis 6 jener Verordnung genannten Anforderung;
b)die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als vorrangige Verbriefungsposition gelten zu können;
c)der Verbriefung liegt ein Pool von Unternehmensrisikopositionen zugrunde und mindestens 70 % dieser Risikopositionen waren in Bezug auf die Portfolio-Bilanz zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung oder — im Falle revolvierender Verbriefungen — zu dem Zeitpunkt, als der Verbriefung eine Risikoposition hinzugefügt wurde, als Risikopositionen gegenüber KMU im Sinne des Artikels 501 qualifiziert;
d)das mit den Positionen verbundene, nicht beim Originator verbleibende Kreditrisiko wird über eine Garantie oder Rückbürgschaft übertragen, die die in Kapitel 4 für den Standardansatz beim Kreditrisiko festgelegten Anforderungen an Absicherungen ohne Sicherheitsleistung erfüllt;
e)bei dem Dritten, auf den das Kreditrisiko übertragen wird, handelt es sich um eine oder mehrere der folgenden Einrichtungen: i) den Zentralstaat oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, eine multilaterale Entwicklungsbank, eine internationale Organisation oder eine Fördereinrichtung, sofern die auf den Garantie- oder Rückbürgschaftsgeber bezogenen Risikopositionen gemäß Kapitel 2 das Risikogewicht 0 % erhalten können; ii) einen institutionellen Anleger im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2017/2402, sofern die Garantie oder Rückbürgschaft vollständig durch Bareinlagen beim Originator besichert ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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