Art. 10 – Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten erteilen, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in Drittlandgewässern ausgeübt werden, wenn
a)die in Artikel 5 festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt sind;
b)die Bedingungen des betreffenden partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei eingehalten werden;
c)der Marktteilnehmer alle Gebühren gezahlt hat, die im Rahmen der betreffenden Abkommen fällig sind, und gegebenenfalls die entsprechenden finanziellen Sanktionen, die in einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung mit endgültigem und bindendem Charakter festgelegt werden; und
d)das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung ist, die von dem Drittland ausgestellt wurde, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die Gewässer hat, in denen die Fischereitätigkeiten stattfinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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