Art. 2 – Verhältnis zum internationalen Recht und zum Unionsrecht

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Diese Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)Bestimmungen in partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und anderen Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern;
b)Bestimmungen, die von RFO verabschiedet wurden, in denen die Union Vertragspartei ist;
c)Bestimmungen im Unionsrecht zur Durchführung oder Umsetzung der Bestimmungen gemäß den Buchstaben a und b.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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