ErwGr. 25

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Umladungen auf See entziehen sich einer angemessenen Kontrolle durch die Flaggen- oder Küstenstaaten und können daher von Marktteilnehmern dazu genutzt werden, illegale Fänge zu transportieren. Umladungen durch Unionsschiffe auf Hoher See mit direkten Genehmigungen sollten vorab gemeldet werden, wenn sie außerhalb eines Hafens durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über alle Umladungen, die von ihren Schiffen durchgeführt werden, einmal im Jahr unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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