ErwGr. 31

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Fischereitätigkeiten von Drittlandschiffen in den Unionsgewässern zu kontrollieren und Verstöße in die nationale Verstoßkartei gemäß Artikel 93 der Kontrollverordnung einzutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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