ErwGr. 35

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung von Daten zu Fanggenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und an die Unionsdatenbank der Fanggenehmigungen übertragen werden, um zu gewährleisten, dass diese Verordnung einheitlich umgesetzt wird, und zur Entscheidung über eine vorübergehende Neuaufteilung ungenutzter Fangmöglichkeiten nach bestehenden Protokollen zu partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei als Übergangsmaßnahme gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 der Fanggenehmigungsverordnung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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