Art. 1

REG_2017_331 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 1a wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der Internationalen Biathlon-Union (IBU) entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.“ 2. Dem Artikel 1b wird folgender Absatz angefügt: „(4) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Gewehre und ihre Munition und Zielfernrohre, die auch den Spezifikationen für Biathlon-Ausrüstung gemäß den Veranstaltungs- und Wettkampfregeln der IBU entsprechen und ausschließlich für Biathlon-Veranstaltungen und -Training eingesetzt werden sollen.“
(2)Der Wortlaut im Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als Anhang IV angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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