ErwGr. 45

REG_2017_352 · zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen

Unbeschadet des Unionsrechts und der Befugnisse der Kommission ist es wichtig, dass die Kommission rechtzeitig und in Abstimmung mit allen Interessenten ermittelt, welche öffentlichen Investitionen in Hafeninfrastrukturanlagen unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (13) (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) fallen und welche Infrastrukturen nicht unter die Regelungen für staatliche Beihilfen fallen, und zwar unter Berücksichtigung des nichtwirtschaftlichen Charakters bestimmter Infrastrukturen, einschließlich der Zugangs- und Verteidigungsinfrastruktur, sofern diese allen potenziellen Nutzern unter gleichen und nicht diskriminierenden Bedingungen zugänglich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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