Art. 1

REG_2017_354 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen

Die Verordnung (EU) 2015/936 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.
2.Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate. Diese Gültigkeitsdauer kann erforderlichenfalls nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 geändert werden.“
3.Kapitel V wird aufgehoben.
4.Artikel 31 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 35 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
5.Artikel 31 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 12 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.“
6.Anhang I Abschnitt A wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, und die Anhänge II, III und IV erhalten die Fassungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.
7.Anhang V wird aufgehoben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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