Art. 4 – Technische Anpassungen

REG_2017_355 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits

Die Kommission erlässt Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und dem Kosovo ergeben, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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