Art. 9 – Dumping und Subventionen

REG_2017_355 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits

Im Falle einer Praktik, die der Union Anlass geben könnte, die in Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wird über die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen bzw. beidem nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. der Verordnung (EU) 2016/1037 beschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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