ErwGr. 6

REG_2017_355 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*1) andererseits

Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrugsfall oder eine mögliche Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit übermittelt, so sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (7).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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