ErwGr. 13

REG_2017_458 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 hinsichtlich einer verstärkten Abfrage von einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates (5) hat die Union die biometrischen Identifikatoren des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke als Sicherheitsmerkmale in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten aufgenommen. Diese Sicherheitsmerkmale wurden eingeführt, um die Pässe und Reisedokumente sicherer zu machen und eine zuverlässige Verbindung zwischen Inhaber und Pass oder Reisedokument herzustellen. Bei Zweifeln an der Echtheit des Reisedokuments für den Grenzübertritt oder an der Identität seines Inhabers sollten die Mitgliedstaaten daher mindestens einen dieser biometrischen Identifikatoren überprüfen. Derselbe Ansatz sollte, wo dies möglich ist, für Kontrollen von Drittstaatsangehörigen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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