Art. 12 – Jährliche Auktionen für Quartalskapazität

REG_2017_459 · zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013

(1)In jedem Gasjahr finden jährlich vier Auktionen für Quartalskapazität statt.
(2)Die Kapazität für jedes Quartals-Standardkapazitätsprodukt wird in jährlichen Auktionen für Quartalskapazität unter Verwendung eines Algorithmus für eine mehrstufige aufsteigende Preisauktion gemäß Artikel 17 versteigert.
(3)Die Kapazität für Quartale des bevorstehenden Gasjahres wird durch gleichzeitige Auktionen für jedes Quartal und für jeden Kopplungspunkt wie folgt versteigert: a) Für die Quartale eins (Oktober-Dezember) bis vier (Juli-September) in der ersten jährlichen Auktion für Quartalskapazität; b) für die Quartale zwei (Januar-März) bis vier (Juli-September) in der zweiten jährlichen Auktion für Quartalskapazität; c) für die Quartale drei (April-Juni) bis vier (Juli-September) in der dritten jährlichen Auktion für Quartalskapazität; d) für das letzte Quartal (Juli-September) in der vierten jährlichen Auktion für Quartalskapazität. Bei jeder jährlichen Auktion für Quartalskapazität können die Netznutzer an allen gleichzeitigen Auktionen teilnehmen.
(4)Jedes Gasjahr beginnen die jährlichen Auktionen für Quartalskapazität an den folgenden Tagen, sofern im Auktionskalender nichts anderes bestimmt ist: a) Die ersten jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag des Monats August. b) Die zweiten jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag des Monats November. c) Die dritten jährlichen Auktionen für Quartalskapazität beginnen am ersten Montag des Monats Februar. d) Die vierte jährliche Auktion für Quartalskapazität beginnt am ersten Montag des Monats Mai.
(5)Die während aller jährlichen Auktionen für Quartalskapazität anzubietende Kapazität errechnet sich wie folgt: A – C + D Dabei gilt: A ist die technische Kapazität des Fernleitungsnetzbetreibers für jedes der Standardkapazitätsprodukte; C ist die zuvor verkaufte technische Kapazität, bereinigt um die Kapazität, die gemäß den geltenden Verfahren für das Engpassmanagement erneut angeboten wird; D ist die für das jeweilige Quartal gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Kapazität.
(6)Zwei Wochen vor dem Beginn der Auktion teilen die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern die Höhe der technischen Kapazität mit, die im Rahmen der bevorstehenden jährlichen Auktion für Quartalskapazität für jedes Quartal angeboten werden soll.
(7)Die Gebotsrunden für jede Auktion finden an allen maßgeblichen Gastagen von 08:00 UTC bis 17:00 UTC (Winterzeit) bzw. von 07:00 UTC bis 16:00 UTC (Sommerzeit) statt. Die Gebotsrunden öffnen und schließen innerhalb eines jeden Gastages, wie in Artikel 17 Absatz 2 ausgeführt.
(8)Die Zuweisungsergebnisse der Auktion werden den einzelnen Netznutzern, die an der jeweiligen Auktion teilgenommen haben, sobald wie möglich, spätestens jedoch am nächsten Geschäftstag nach der Schließung der Gebotsrunde, gleichzeitig bekannt gegeben.
(9)Die aggregierten Informationen über die Auktionsergebnisse werden dem Markt bekannt gegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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