Art. 24 – Zusammenführung in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung

REG_2017_459 · zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013

(1)Um das Angebot an gebündelten Kapazitätsprodukten zu fördern, werden einzelne Parameter der Wirtschaftlichkeitsprüfung von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern für ein bestimmtes Angebotslevel in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung zusammengeführt.
(2)Die integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst die folgenden Parameter: a) den Barwert der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte gebündelte Kapazität, d. h. die Summe der Werte der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a; b) die Summe der einzelnen Barwerte der geschätzten Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber, die der neu zu schaffenden Kapazität eines bestimmten Angebotslevels zuzuordnen ist; c) den f-Faktor, der den Anteil des Parameters gemäß Buchstabe b definiert, der durch den Parameter gemäß Buchstabe a gedeckt sein muss und der es allen beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern einzeln ermöglicht, ihre jeweiligen vorab festgelegten Anteile zu decken.
(3)Das Ergebnis der Durchführung der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung ist positiv, wenn alle einzelnen Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu positiven Ergebnissen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a führen, wobei eine mögliche Umverteilung der Erlöse gemäß den Absätzen 4 und 5 berücksichtigt wird. Ansonsten ist das Ergebnis der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung negativ.
(4)Falls eine Umverteilung der Erlöse zu einer geringeren Zahl von verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die angefragte Kapazität führen könnte, die für ein positives Ergebnis der integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung benötigt werden, können die Fernleitungsnetzbetreiber den maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörden die Mechanismen für eine Umverteilung der Erlöse aus neu zu schaffender Kapazität zwecks abgestimmter Genehmigung übermitteln.
(5)Eine Umverteilung der Erlöse kann wie folgt vorgenommen werden: a) während der Zusammenführung der einzelnen Parameter der Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer integrierten Wirtschaftlichkeitsprüfung; b) falls die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führt und gleichzeitig die Zahl der verbindlichen Zusagen der Netznutzer für die Kontrahierung von Kapazität das Minimum übersteigt, das notwendig ist, um den individuellen Barwert der Erhöhung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse für mindestens einen der beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber zu decken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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