Art. 18 – Unter- und Überdeckung

REG_2017_460 · zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

(1)Die Unter- oder Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen entspricht: RA – R Dabei gilt: RA sind die aufgrund der Erbringung von Fernleitungsdienstleistungen tatsächlich eingegangenen Erlöse; R sind die Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. Die Werte von RA and R müssen derselben Entgeltperiode zugeordnet werden, und falls gemäß Artikel 10 Absatz 3 ein wirksamer Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern besteht, wird dieser Mechanismus berücksichtigt.
(2)Ist die gemäß Absatz 1 berechnete Differenz positiv, besteht eine Überdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen. Ist die Differenz negativ, besteht eine Unterdeckung der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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