ErwGr. 1

REG_2017_623 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Amitraz, Coumaphos, Diflufenican, Flumequin, Metribuzin, Permethrin, Pyraclostrobin und Streptomycin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Diflufenican und Pyraclostrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Amitraz und Permethrin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Acequinocyl und Metribuzin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Coumaphos, Flumequin und Streptomycin wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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