ErwGr. 8

REG_2017_623 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl, Amitraz, Coumaphos, Diflufenican, Flumequin, Metribuzin, Permethrin, Pyraclostrobin und Streptomycin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Coumaphos stellte die Behörde Probleme bei der Bewertung des chronischen Risikos fest, die durch eine Risikomanagemententscheidung angegangen werden müssen. Eingedenk der in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 festgelegten RHG für Coumaphos nur in Honig und angesichts der geringen Relevanz dieses Produkts für die chronische Verbraucherexposition ist es angezeigt, den RHG für Honig und andere Imkereierzeugnisse in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den gleichen Wert festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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