ErwGr. 6

REG_2017_624 · zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenazat, Daminozid und Tolylfluanid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Bei der Definition komplexer, aus mehreren Bestandteilen bestehender Rückstände, muss jeder der Bestandteile mit einer möglichst niedrigen technisch machbaren Bestimmungsgrenze analysiert werden. Wird ein RHG auf der Bestimmungsgrenze festgelegt, ist die Bestimmungsgrenze gleich der Summe der Bestimmungsgrenzen für sämtliche Bestandteile der Rückstandsdefinition. Da die Rückstandsdefinition für Bifenazat, Daminozid und Tolylfluanid sich aus einer Vielzahl von Bestandteilen zusammensetzt, gelangten die genannten Laboratorien zu dem Schluss, dass die in Höhe der Bestimmungsgrenze festgesetzten RHG (Summe der Bestimmungsgrenzen der Bestandteile) heraufgesetzt werden sollten, da für die Rückstandsdefinition alle Bestandteile auf einem technisch machbaren Niveau analysiert werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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